CSR-Berichtspflicht: seit 09.03.2017 wirksam.

Demnach sind große kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen betroffen, die eine Bilanzsumme von 20 Mio. € oder Umsatzerlöse von 40 Mio. € und zugleich die Zahl von 500 Arbeitnehmern überschreiten. Details



CSR-Berichtspflicht (NFRD/ CSR-RUG/ CSRD/ ESRS) - Status Quo (Stand: 03.11.2023)

Zurück zur Übersicht

Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (wirksam ab 1.1.2017)

Die CSR-Berichtspflicht (CSR-RUG) wurde am 11. April 2017 veröffentlicht und gilt für betroffene Unternehmen ab dem 1. Januar 2017. Regeln zur CSR-Berichtspflicht gelten in der gesamten EU, die im Oktober 2014 eine Richtlinie zur sogenannten CSR-Berichtspflicht verabschiedet hatte. Die Länder der EU müssen diese auf nationaler Ebene individuell seitdem umsetzen. Die Europäische Kommission hat dazu unverbindliche Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen erarbeitet. Sie wurden formuliert, um Unternehmen dabei zu unterstützen, relevante, zweckdienliche und präzise nichtfinanzielle Erklärungen abzugeben, die der EU-Richtlinie entsprechen, ohne dabei bestehende Berichtsrahmenwerke zu ersetzen (Europäische Kommission (2017): C 215/4).1 Die CSR-RUG wird auf EU-Ebene kontinuierlich auf Effektivität überprüft und inhaltlich erweitert, wie aktuell im Rahmen der CSRD und EU-Taxonomie Verordnung (siehe unten). Aktuelle Informationen zu den Entwicklungen der CSRD und dem für deutsche Unternehmen überführten nationalen Recht finden Sie hier auf den Seiten des Deutschen Nachhaltigkeitskodex. Die im Rahmen der CSRD verbindlichen einheitlichen europäischen Nachhaltigkeitsberichtstandards (ESRS) wurden am 31. Juli 2023 verabschiedet und veröffentlicht.


Die wichtigsten Fakten zur aktuellen Gesetzeslage:

Die ursprüngliche EU-Richtlinie (NFRD) wurde überarbeitet und inhaltlich verschärft. Künftig wird diese "Corporate Sustainability Responsibility Directive" (CSRD) genannt. In der überarbeiteten CSRD (16.12.2022) wird vorgesehen die Berichtspflicht auf insgesamt ca. 50.000 europäische Unternehmen/ Organisationen auszuweiten, die folgende zwei der drei Kriterien erfüllen: mindestens 250 Mitarbeitende, mind. 50 Mio Euro Umsatz, mind. 25 Mio Euro Bilanzsumme sowie alle an der Börse gelisteten KMU (mind. 10 Mitarbeitende, mind. 900.000€ Umsatz, mind. 450.000€ Bilanzsumme). Ca. 15.000 deutsche Unternehmen sind dadurch direkt betroffen. Bis Sommer 2024 muss die Bundesregierung diese Richtlinie in nationales Recht überführen. Ab dem Berichtsjahr 2024 wird die neue CSRD somit schrittweise greifen (Stand: Dez. 2023), so dass die bisher CSR-berichtspflichtigen Unternehmen diese erstmalig für das Berichtsjahr 2024 anwenden müssen. Weitere Unternehmen folgen stufenweise.

Seit dem Geschäftsjahr 2017 gilt bisher die deutsche CSR-Berichtspflicht (CSR-RUG) für kapitalmarktorientierte Kapitalgesellschaften, ihnen gleichgestellte haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften und Genossenschaften sowie Kreditinstitute (§340a HGB) und Versicherungsunternehmen (§341a HGB), die eine Bilanzsumme von 20 Mio. Euro oder Umsatzerlöse von 40 Mio. Euro und zugleich die Zahl von 500 Arbeitnehmern überschreiten. (Ein Unternehmen ist laut HGB §264d kapitalmarktorientiert, wenn es "einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch von diesem ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung solcher Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt beantragt hat".)

Die aktuelle CSR-Berichtspflicht fordert von den betroffenen Unternehmen, standardisiert und messbar darüber zu informieren, wie sich ihr Geschäftsgebaren auf Gesellschaft und Umwelt auswirkt. Berichtsinhalte sollen u.a. wesentliche Angaben zu Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelangen, zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung sein. Im Fokus der Betrachtung sollen dabei das Kerngeschäft des Unternehmens mit seinen Produkten und Dienstleistungen stehen sowie damit verbundene relevante (mögliche negative) Auswirkungen und deren Handhabung/ Management. Zudem muss innerhalb der Erklärung zur Unternehmensführung Stellung zu den Diversitätskonzepten bei der Besetzung der Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorgane des Unternehmens bezogen werden. Unternehmen können die nichtfinanziellen Informationen integriert im Geschäftsbericht berichten, parallel zum Geschäftsbericht oder zeitlich nachgeordnet. Im Fall der separaten Berichterstattung ist sie zehn Jahre auf der Internetseite des Unternehmens verfügbar zu machen. (Die CSRD sieht hingegen eine Integration der Nachhaltigkeitsinformationen in den Lagebricht vor.)

  • Prüfpflicht: Es gibt aktuell keine Pflicht für Unternehmen, die CSR-Berichte extern prüfen zu lassen. Unternehmen, die freiwillig externe Prüfer beauftragen, sind aber verpflichtet, deren Prüfergebnis analog dem Bericht selbst zu veröffentlichen. "Der Aufsichtsrat hat durch das CSR-RUG jedoch erweiterte Prüfpflichten und muss im Zuge der Prüfung der Finanzberichterstattung, die der Vorstand ihm vorlegt, auch die nichtfinanzielle Erklärung bzw. den nichtfinanziellen Bericht prüfen. Das Aktiengesetz wurde entsprechend erweitert (§ 170 Abs. 1 S. 2 AktG). Die inhaltliche Prüfung obliegt somit dem Aufsichtsrat, der das Ergebnis dieser Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten hat." (RNE (Mai 2018): S. 22, Auszug aus Der DNK im Sinne des CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetzes (CSR-RUG). Eine Orientierungshilfe für Anwender). Für weitere Informationen siehe FEA-Leitlinien zur Prüfung der nichtfinanziellen Berichterstattung. Eine Prüfpflicht im Zuge der CSRD wird eingeführt, zunächst nach dem Prüfniveau der "begrenzten Sicherheit" (limited assurance), sukzessive ausgeweitet auf das Prüfniveau "umfassende Sicherheit" (reasonable assurance). Die Prüfung kann durch den Abschlussprüfer, einen anderen Wirtschaftsprüfer oder einen unabhängigen Anbieter von Bestätigungsleistungen (Mitgliedstaatenwahlrecht) erfolgen.
  • Veröffentlichungsfrist: Der nichtfinanzielle Bericht muss aktuell, wie der Konzernlagebericht, bis vier Monate nach dem Bilanzstichtag veröffentlicht werden.
  • Konzerntöchter: Erleichterungen gibt es für Unternehmenstöchter. Tochterunternehmen, deren Konzernmutter in der EU sitzt, müssen keinen gesonderten CSR-Bericht erstellen. Diese Ausnahme gilt ebenfalls für Tochterfirmen von Unternehmen, die außerhalb der EU ansässig sind – allerdings nur, wenn die Konzernmutter einen CSR-Bericht vorlegt, der den EU-Vorschriften entspricht.
  • Berichtsstandards: Nach welchem Standard die Unternehmen berichten, ist ihnen aktuell überlassen. Es können nationale, europäische oder internationale Rahmenwerke genutzt werden. Unternehmen müssen begründen, wenn sie keinen der bestehenden Standards nutzen. [Geeignete Berichtsrahmenwerke für deutsche Unternehmen sind aus Sicht von CQC beispielsweise der Deutsche Nachhaltigkeitskodex (DNK) oder die GRI Standards der Global Reporting Initiative.] Im Zuge der CSRD werden die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) europaweit verpflichtend. Diese wurden am 31.7.2023 verabschiedet. Der DNK bietet bereits jetzt eine gute Vorbereitung auf die steigenden Anforderungen und wird sich (wie gewohnt) weiterhin bei Bedarf inhaltlich anpassen und um fehlende ESRS-Berichtsaspekte erweitern. Sein Anspruch ist es alle deutschen CSR-Berichtspflicht-Anforderungen anwendungsfreundlich abzudecken.
  • Buß- und Strafgelder: Verstöße gegen die Auflagen können mit hohen Straf- bzw. Bußgeldern geahndet werden.

Die Verordnung (EU) 2020/852: Taxonomie-Verordnung (anzuwenden ab 1.1.2022 für CSR-berichtspflichtige Unternehmen):

Die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088, ist eine EU-Verordnung, die zum einen Vorgaben für nachhaltige Investitionen definiert und zum anderen die Offenlegungs-Verordnung ("CSR-RUG") ändert. Demnach müssen betroffene Organisationen Angaben darüber berichten, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Mit dem im Juli 2021veröffentlichten Entwurf für eine Sozial-Taxonomie hat die Platform on Sustainable Finance bereits eine erste Erweiterung vorgeschlagen.

Insbesondere geben berichtspflichtige Nicht-Finanzunternehmen der Realwirtschaft folgendes an:

  • den Anteil ihrer Umsatzerlöse, der mit Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, die per Definition als ökologisch nachhaltig einzustufen sind; und
  • den Anteil ihrer Investitionsausgaben und, soweit zutreffend, den Anteil der Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Vermögensgegenständen oder Prozessen, die mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Eine Wirtschaftstätigkeit gilt als ökologisch nachhaltig wenn diese einen wesentlichen Beitrag zur Verwirklichung eines oder mehrerer folgender Umweltziele leistet: (a) Klimaschutz, (b) Anpassung an den Klimawandel, (c) nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, (d) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (e) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie (f) Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme. Dabei muss diese Wirtschaftstätigkeit mindestens eines der ökologischen Ziele positiv fördern, indem es "einen wesentlichen Beitrag zu einem der Umweltziele leistet" (zit. nach DNK). Es darf zeitgleich jedoch keines "der anderen Umweltziele beeinträchtigen (Do no significant harm)" (zit. ebd.). Zudem müssen die betroffenen Organisationen/ Unternehmen zeitgleich "Mindeststandards im Bereich Arbeits- und Menschenrechte" (zit. ebd.) einhalten.

Finanzprodukt-Anbieter geben zudem an:

  • die Informationen über das Umweltziel oder die Umweltziele zu dessen bzw. deren Erreichung die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition beiträgt; und
  • eine Beschreibung, wie und in welchem Umfang die dem Finanzprodukt zugrunde liegenden Investitionen solche Wirtschaftstätigkeiten sind, die als ökologisch nachhaltig einzustufen sind.

Die Taxonomie-Verordnung trat am 12. Juli 2020 in Kraft. Da eine EU-Verordnung ein "Rechtsakt mit allgemeiner Gültigkeit und unmittelbar Wirksamkeit in den Mitgliedstaaten" ist, entfällt die Umsetzung in nationales Recht durch die nationalen Gesetzgeber. Aktuelle Informationen zu den Entwicklungen der EU-Taxonomie finden Sie auf den Seiten des Deutschen Nachhaltigkeitskodex.

(Quellen: Pressemitteilungen vom Projektbüro des Deutschen Nachhaltigkeitskodex und des Rates für Nachhaltige Entwicklung; Webseite des Deutschen Nachhaltigkeitskodex https://www.deutscher-nachhaltigkeitskodex.de [17.01.2023]; Gesetz zur Stärkung der nichtfinanziellen Berichterstattung der Unternehmen in ihren Lage- und Konzernlageberichten (CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz)* Vom 11. April 2017 im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2017. Stand: 21.08.2019, Veröffentlichung der Taxonomie-Verordnung im EU-Amtsblatt 23. Juni 2020) sowie die CSRD (Stand: 16.11.2022)


Unsere Prognose & Handlungsempfehlung:

  • Großunternehmen - egal welche Rechtsform - müssen langfristig Unternehmensverantwortung für ihre gesamte Wertschöpfungskette übernehmen. Somit werden auch indirekt Klein- und mittelständische Unternehmen betroffen sein, da sie oft Teil dieser Kette sind, z.B. als Lieferanten.
  • Das Interesse an ökologischen und sozialen Themen wird bei Kunden, Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Investoren, NGOs, Medien, Politik und z.B. in der Bevölkerung weiter steigen (auch gegenüber Körperschaften des öffentlichen Rechts).
  • Im Zuge der EU-weiten Sustainable Finance Strategie ist es sehr wahrscheinlich, dass bis spätestens 2030 nur noch nachhaltige Projekte, Organisationen und Unternehmen Kredite erhalten und nur noch diejenigen Unternehmungen finanziert und umstrukturiert werden, die als erhaltenswert/ nachhaltig erachtet werden.
  • Kommunizieren Sie daher transparent, proaktiv und zielgruppenfreundlich von Anfang an Ihre Tätigkeiten.
  • Voraussetzung ist, dass Sie das Thema Unternehmensverantwortung in den wesentlichen Bereichen Ihres Kerngeschäftes angehen.
  • Nur so schaffen Sie es, sich zukunftsorientiert, glaubwürdig zu positionieren.

SEIEN SIE ZUKUNFTSPIONIER. ÜBERNEHMEN SIE VERANTWORTUNG & DENKEN SIE MIT UNS EINEN SCHRITT VORAUS…! WIR FREUEN UNS AUF SIE.

1Hier finden Sie Häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Leitlinien der Europäischen Kommission.


UnternehmensberatungNachhaltigkeitsberichtSchulungen, SeminareCorporate (Social) ResponsibilityCSR-BeratungESRS/CSRDCSR-ReportCSR-KommunikationNachhaltigkeitsmanagementCSR BerichtCSR StrategieNachhaltigkeitsstrategieDoppelte WesentlichkeitsanalysePrüfungWerte & LeitbildDeutscher Nachhaltigkeitskodex (DNK)GRI StandardsSustainable Development Goals


Kontakt

CQC Consulting - experts in CSR & Communications

Telefon:+49 (0)30 81801458
Mobil:+49 (0)163 2016815
info(at)cqc-consulting.com

Adresse:
Leuchtenfabrik (Haus A, 1. OG), Edisonstr. 63
12459 Berlin